Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Stand  25.09.2017

 

1.

Geltungsumfang

1.1

Die nachstehenden, von der Boie GmbH & Co.KG, nachfolgend Lieferer genannt, verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind stets Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferer und seinem Kunden, nachfolgend Besteller genannt. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich unter Berücksichtigung dieser AGBs. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2

 

 

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen oder sonstige Einschränkungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

 

1.3

 

Ist der Kunde ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, kommen diese AGBs nicht zur Anwendung.

 

2.

Angebot, Auftragsbestätigung, Umfang der Lieferung

2.1

 

 

 

 

Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn sie sind als verbindlich gezeichnet oder enthalten eine Annahmefrist. An allen Angebotsunterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nur mit dessen Zustimmung vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen des Lieferers einschließlich aller angefertigten Kopien zurückzugeben.

 

2.2

Bestellungs- oder Auftragsangebote des Bestellers sind zumindest 21 Tage bindend und unwiderruflich. Aufträge sind angenommen, wenn sie durch den Lieferer schriftlich bestätigt werden oder gelten als angenommen, wenn sie termingerecht ausgeführt wurden.

 

2.3

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung das Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

 

2.4

Angaben des Lieferers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, z.B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und sonstige technische Daten, sowie Darstellungen derselben sind keine garantierten Beschaffenheitsangaben, sondern sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich vom Lieferer als verbindlich bezeichnet oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere solche die eine technische Besserung darstellen oder aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, wie auch die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig. Dies gilt auch im Fall von Individualanfertigungen.

 

2.5

Ziffer 2.4 dieser AGBs findet auch im Fall von Individualanfertigungen Anwendung.

 

2.6

Für elektrotechnische Ware oder Warenbestandteile gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker in der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Fassung, soweit sie für die Sicherheit der Lieferung oder Leistung in Betracht kommen.

 

2.7

Der Lieferer ist berechtigt, Konstruktionsänderungen vorzunehmen, solange dadurch keine Nachteile in der Verwendbarkeit der bestellten Ware einhergehen.

 

3.

Lieferfristen

3.1

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung einer etwaigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Gerätebeistellungen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. angeforderten Vorauskasse.

 

3.2

Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich schriftlich zugesagt ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

 

3.3

Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Besteller zumutbar sind.

 

3.4

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen die auf höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen, Maßnahmen des Arbeitskampfes, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, verzögerte oder ausbleibende Belieferung durch Dritte)  beruhen und deren Umstände nicht vom Lieferer zu vertreten sind, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch bei schon bestehenden Lieferverzug vom Lieferer nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mitgeteilt.

 

3.5

 

 

 

3.6

In einem unter Ziffer 3.4 beschriebenen Fall kann der Lieferer vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist und die Erbringung der Leistung hierdurch wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.

Wird eine vereinbarte Lieferfrist überschritten, ohne dass ein Fall nach Ziffer 3.4 vorliegt, so hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzten

 

3.7

In einem unter Ziffer 3.4 beschriebenen Fall kann der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurücktreten, wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert und eine vom Besteller gesetzte, angemessene Nachfrist abgelaufen ist.

 

3.8

Vor Ablauf einer Nachfrist nach Ziffer 3.6 oder 3.7 kommt der Lieferer nicht in Verzug und es entstehen keine Schadensersatzansprüche nicht bzw.sind solche ausgeschlossen, es sei denn das dem Liefere Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

 

3.9

In einem unter Ziffer 3.4 beschriebenen Fall ist jegliche Haftung des Lieferers ausgeschlossen.

 

 

 

4.

Erfüllungsort, Versendung, Gefahrübergang und Entgegennahme

4.1

Erfüllungsort für alle Leistungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Ort der Niederlassung des Lieferers.

 

4.2

Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Versandart, Art der Verpackung und Versandweg wählt der Lieferer nach bestem Ermessen. Der Besteller kann den Frachtführer bestimmen.

 

4.3

Die Gefahr geht - auch bei Teillieferungen - spätestens mit der Absendung oder Abholung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

 

4.4

Verzögert sich der Versand infolge vom Besteller zu vertretender Umstände, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Kommt es auch weitere 14 Tage nicht zur Übergabe der Ware, ist der Lieferer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Rückstandsrechnung zu stellen. Das Recht nach Ablauf der Nachfrist Schadensersatz zu verlangen besteht in beiden Fällen fort.

 

4.5

Die Ware wird unversichert versendet bzw. bereitgestellt, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

4.5

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sich unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 5 dieser AGBs entgegenzunehmen.

 

5.

Haftung für Mängel der Lieferung

 

 

 

5.1

Für Mängel der Lieferung bzw. Leistung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:

 

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.

 

5.2

Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

 

5.3

Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

5.4

Handelsübliche Abweichungen oder solche im Sinne der Ziffer 2.4 sind keine Mängel und können nicht beanstandet werden, es sei denn der Verkäufer hat eine mustergetreue Lieferung ohne Abweichungen schriftlich versprochen. Besteht die Gefahr, dass durch Abweichungen der vom Käufer vorgesehene Zweck nicht erfüllt wird, ist dies dem Verkäufer bereits bei Vertragsschluss mitzuteilen.

 

5.5

Ziffer 5.4 gilt auch im Fall von Individualanfertigungen.              

5.6

Bei berechtigten Mängelrügen ist der Lieferer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens des ersten Nacherfüllungsversuches kann der Lieferer die Art der Nacherfüllung wechseln. Im Fall des endgültigen Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

5.7

Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Lieferer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Lieferer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an diesen abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGBs nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gehemmt.

 

5.8

Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen, Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

 

5.9

Von den durch die Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.

 

5.10

Für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

 

5.11

Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ist die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Die Haftung ist auch ausgeschlossen, soweit Schäden auf nachfolgenden Gründen beruhen: Ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung, Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, Akkus, Batterien, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

 

5.12

Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

5.13

Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden - soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen und unterliegen jedenfalls den Beschränkungen der Ziffer 9 dieser AGBs.

 

6.

Preis und Zahlung

6.1

Die Preise gelten ab Werk und verstehen sich in EURO (€), sofern keine andere Währung angegeben ist. Der Kaufpreis ist stets nur der Preis der Ware.

 

6.2

Alle weiteren Kosten, wie etwa die Kosten der Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen wird, die Kosten der Versendung, anfallende Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und sonstige Steuern, Zollgebühren, Versicherungen, Bankgebühren oder ähnliches, sind nicht im Preis inbegriffen und vom Besteller zu tragen.

 

6.3

Die Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig und ohne besondere Vereinbarung 14 Tage nach Rechnungsdatum (auf unserem Konto eingehend) ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.

 

6.4

Der Lieferer ist jederzeit berechtigt, Vorschuss- oder Abschlagsrechnungen zu stellen. Dabei kann der Lieferer bis zu 50 % des Warenpreises schon nach Auftragsbestätigung verlangen.

 

6.5

Der Lieferer ist berechtigt, die tatsächliche Lieferung der Ware von deren vollständigen Bezahlung, einschließlich der Zahlung der Nebenkosten, anfallender Steuern und Gebühren und/oder der vollständigen Bezahlung bereits gelieferter Ware oder der Stellung einer neben dem in Ziffer 7 dieser AGBs geregeltem Eigentumsvorbehalt weiteren Sicherheit abhängig zu machen. Als Sicherheit muss der Lieferer dabei nur eine unbedingte, unbefristete und unbeschränkte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank akzeptieren. Die Annahme anderer Sicherheiten steht im Ermessen des Lieferers.

 

6.6

Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der Lieferer unbeschadet der Geltendmachung weitergehender Rechte berechtigt, ohne weiteren Nachweis Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

 

6.7

Der Besteller darf Zahlungen nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder vom Lieferer anerkannter Gegenansprüche zurückhalten und auch dann nur in einem im Verhältnis zum Gegenanspruch angemessenen Umfang. Entsprechendes gilt für die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Besteller.

 

6.8

Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers oder ist der Käufer in Verzug und ist der Besteller trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistungen, auch solche aus früheren Einzelaufträgen, zu stellen, so ist der Lieferer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, nach Ablauf einer Nachfrist von 12 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Recht nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist Schadensersatz zu verlangen besteht jedenfalls fort.

 

6.9

Der Lieferer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

 

7.

Eigentumsvorbehalt

7.1

Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zu Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Forderungen auch aus späteren, bereits abgeschlossenen Verträgen sowie eines Kontokorrent-Saldos, Eigentum des Lieferers, nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

 

7.2

Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

7.3

Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren auf seine Kosten angemessen zu versichern. Der Besteller tritt hiermit Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden an der Vorbehaltsware gegen Versicherungen oder Dritte zustehen, bis zur Höhe des Fakturenwerts der Vorbehaltsware an den Lieferer ab.

 

7.4

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen oder weiterzuverarbeiten. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen oder Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte oder der Weiterverarbeitung erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird oder hieraus erwachsene Forderungen zum Zwecke des Factoring veräußert werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung aber jederzeit widerruflich, ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

 

7.5

Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen, ohne dass der Besteller hieran Eigentum erwirbt. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 

8.

Schutzrechte

8.1

Der Lieferer steht nach Maßgabe dieser Ziffer 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

 

8.2

Sollte einer der Parteien eine mögliche Verletzung eines Schutzrechtes bekannt werden, so ist der andere Vertragspartner sofort zu informieren. Im Fall der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechts eines Dritten vorliegen, so wird der Lieferer nach seiner Wahl und auf seine Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin den vertraglich vereinbarten Zweck dient oder dem Besteller durch Vereinbarung mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies dem Lieferer nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, der zumindest 12 Wochen beträgt, ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 9 dieser AGBs.

 

8.3

Bei Rechtsverletzungen durch vom Lieferer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Lieferer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an diesen abtreten. Ansprüche gegen den Lieferer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

9

Haftungsbeschränkung

 

Die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz, gleich aus welchen Rechtsgrunde, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung ist nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.

 

9.1

Der Lieferer haftet nicht im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Rechtzeitigen und mangelfreien Lieferung, sowie Beratungs-, Schutz und Obhutspflichten, die dem Bestellers die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben vom Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentum des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

9.2

Die Haftung des Lieferers ist beschränkt auf Schäden, die er bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen können. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängel der gelieferten Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei der bestimmungsgemäße Verwendung des Liefergegenstand typischerweise zu erwarten sind.

 

9.3

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sachmängel Personenschäden auf einen Betrag von € 3.000.000,--(entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

9.4

Vorstehende Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

 

9.5

Soweit der Lieferer Auskünfte oder Beratungen tätigt, die nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

9.6

Diese Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Lieferers nach schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9.7

Der Lieferer haftet nicht für Schäden, deren Ursache auch in einer Pflichtverletzung des Bestellers liegen.

 

 

10.

Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz

10.1

Wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien Starnberg. Der Lieferer ist auch berechtigt, das Gericht anzurufen, das für seine ausführende Niederlassung oder das für den Hauptsitz des Bestellers zuständig ist. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.

 

10.2

Die Beziehung zwischen dem Lieferer und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Anwendung internationalen Rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ausgeschlossen ist.

 

10.3

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln. Besteller und Lieferer sind mit der Speicherung personenbezogener Daten entsprechend BDSG einverstanden.

 

10.4

Sofern einzelne Bestimmungen des Liefervertrages unwirksam sind oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen dennoch wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Fall von gegenwärtigen oder nachträglichen Vertragsregelungen haben die Parteien eine Regelung zu treffen, die beiderseitigen Interessen gerecht wird.

 

10.5

Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen von schriftlich geschlossenen Verträgen oder diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Mit Ausnahme der Geschäftsführung und der Prokuristen sind die Angestellten der Verkäuferin nicht berechtigt hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern hierbei die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.